Section 232(2) (voidness of provisions for indemnifying directors) does not prevent a company from purchasing and maintaining for a director of the company, or of an associated company, insurance against any such liability as is mentioned in that subsection.
Sec 233 ist die Grundlage für die Zulässigkeit der D&O-Versicherung. Während in Deutschland aufgrund der zwingenden Haftung durchaus darüber gestritten werden kann, inwieweit die D&O-Versicherung in jeder Gestaltungsform zulässig ist,1 besteht im englischen Companies Act durch sec 233 kein Zweifel an der Zulässigkeit. Allerdings ist bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung das Spannungsverhältnis zur zwingenden Haftung evident und dieses bleibt in England auch unaufgelöst.2 Die Versicherung ist für den tatsächlichen Schadensausgleich ein Vorteil (solventer Schuldner), hingegen ein Nachteil für die Präventionswirkung der Haftung.