vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 231 AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 221) zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte