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§ 23 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 23. (1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:

die Bedingungen von § 21 erfüllt sind unddie Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.

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