vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22a KDV (I) (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 22a (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt

das Austauschenvon im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte