Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 oder bei Konzessionsvergaben Seite 65im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
