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§ 22 StPO (Ulrich)

Ulrich2. AuflFebruar 2021

§ 22. 1Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. 2Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.

(BGBl I 2004/19)

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