§ 22 Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Seite 344
Literatur
Obermaier, Kommissionstarif; Einspruch, Einwendungen, Klagebeantwortung; Kostenrekurs. Tarifpost 2, 3 und § 11 RATG, RZ 2008, 222; derselbe, Zur Nichthonorierung von Kosteneinwendungen und Kostenrekursen, Zak 2010, 150; Rassi, Exekutionstipps für Praktiker III: Die Exekutionskosten, Zak 2007, 403; Schmidt, Zum Kostenersatz für Klagebeantwortung und Äußerung, ecolex 1992, 247; Theimer, Honorierung gesonderter Exekutionsanträge, AnwBl 1980, 314.