§ 22 (1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.

