vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 KDV (I) (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 22 (1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

Name, Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges und des Fahrgestelles;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte