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§ 22. Heereslenkberechtigung

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 22. Heereslenkberechtigung

 

§ 22. (1) Das Heerespersonalamt kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

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