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§ 22 GGBG (Novak)

Novak86. LfgDezember 2018

§ 22 (1) Das Bundesministerium für Inneres hat

für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EU nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen unddiesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.

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