§ 22 (1) Das Bundesministerium für Inneres hat
für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EU nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen unddiesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
