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GewO: Kommentar, Hanusch
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§ 22 GewO - Kommentierung
Hanusch
November 2024
1. Befähigungsprüfung
1.1. Inhaltliche Anforderungen
Rz 1
1
Befähigungsprüfungen
sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und
müssen
mindestens den
Qualifikationsanforderungen
gemäß § 20 Abs 1
entsprechen
(§ 22 Abs 1).
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