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§ 22 GewO - Kommentierung

HanuschNovember 2024

1. Befähigungsprüfung

1.1. Inhaltliche Anforderungen

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Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1 entsprechen (§ 22 Abs 1).

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