(1) Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
