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§ 22 EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 22. (1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:

Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,

Seite 726

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