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§ 22 – Dauer der Vollstreckungssperre

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.

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