(1) Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
(1) Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
