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§ 22 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

IdF der BG BGBl 1963/53 und BGBl I 2005/161 (Art 10).

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