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§§ 22-34 EisbKrV

Koller/Vergeiner47. LfgMärz 2024

5. Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen

 

§ 22 (1) Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.

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