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§ 227 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 227. (1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche

das Prozessgericht zuständig unddieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

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