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§ 227 StPO (Wilhelm)

Wilhelm1. AuflJuni 2017

§ 227. (1) Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.

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