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§ 226 StPO (Wilhelm)

Wilhelm1. AuflJuni 2017

§ 226. (1) Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn

sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;

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