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§ 225d AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 225d.  1Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. 2Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.

(IdF BGBl 1996/304)

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