6. ABSCHNITT B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen 2. Geltendmachung von Haftungen
(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß. (BGBl I 2003/124, ab 20. 12. 2003 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

