vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 225 BAO

111. LfgNovember 2025

6. ABSCHNITT B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen 2. Geltendmachung von Haftungen

 

(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß. (BGBl I 2003/124, ab 20. 12. 2003 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte