§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
(BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1) Seite 892
§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
(BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1) Seite 892