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§ 223 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 223. Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

(BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1)

Seite 892

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