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§ 221 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

Achter Titel
Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung

 

§ 221 (1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

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