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§ 220 StPO (Wilhelm)

Wilhelm1. AuflJuni 2017

13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

 

§ 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).
(BGBl I 2007/93)

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