Gemäß § 21 Abs 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl II Nr. 206/1998 idF BGBl II Nr. 313/2019 entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro netto (bis 31. 12. 2019: 30.000 Euro; bis 31. 12. 2010: 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen.