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§ 21 UmgrStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN71. LfgMai 2016

§ 21 § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

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