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§ 21 MedienG (Höhne)

Höhne4. AuflFebruar 2019

§ 21. Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Literatur:

Anderl, Die Verschärfung der medienrechtlichen Offenlegungspflichten, ecolex 2012, 704; Frohner/Haller, Mediengesetz, 130–133; Kogler, Rundfunk und Onlinemedien, JRP 2009, 190; Rami, WK-MedienG, § 21.

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