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§ 21 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 21. (1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig werdenden Versorgungskosten kann am fünften eines jeden Kalendermonats der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.

Seite 878

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