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§ 21 GenRevG (Lewisch/Steindorfer)

Lewisch/Steindorfer3. AuflOktober 2023

§ 21 Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Materialien

ErläutRV 840 BlgNR 20. GP 30 zu BGBl I 1997/127:

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