§ 21. Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
Sowohl der Spediteur als auch der Auftraggeber können nach der allgemeinen Bestimmung des § 1020 ABGB ohne Grund vom Vertrag zurücktreten. § 21 AÖSp räumt dem Spediteur – nicht aber auch dem Auftraggeber – im Falle eines unbegründeten Rücktritts des Auftraggebers ein Wahlrecht ein. Der Spediteur kann entweder die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich ersparte Aufwendungen anzurechnen lassen hat, oder eine angemessene Provision verlangen. § 1021 ABGB räumt dem Spediteur überdies einen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch ein. § 23 AÖSp enthält eine Sonderbestimmung für den Rücktritt von einem Nachnahmeauftrag. Auf einen Rücktritt wegen vorübergehender Unmöglichkeit ist nicht § 21, sondern § 18 AÖSp anzuwenden.1 Hat der Spediteur den Rücktritt zu vertreten, kommt § 20 AÖSp ebenfalls nicht zur Anwendung, sondern gilt § 1020 ABGB.