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§ 217 ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck69. LfgDezember 2019

§ 217 (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

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