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§ 216 StGB (List)

List21. LfgNovember 2009

Zuhälterei

 

§ 216 (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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