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§ 216. Mündelsichere Spareinlagen (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Mündelsichere Spareinlagen

 

§ 216. Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn

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