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§ 216 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

Sektorenbereich

Wettbewerb

§ 216. (1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

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