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§ 214 ASVG (Zethner)

Zethner68. LfgJuli 2019

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

 

§ 214 (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.

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