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§ 211 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack2. AuflOktober 2024

§ 211 (1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.

(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

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