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§ 211 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Blutschande

 

(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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