vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 THG (Eccher)

EccherOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 20 (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte