vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 KraftstoffV 2012 (II) (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

§ 20 (1) Berichtspflichtiger ist

der Meldepflichtige,der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte