vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 KMG

1. AuflJuni 2008

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte