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§ 20 GenG

Strommer2. AuflSeptember 2014

Eide namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.

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Diese Bestimmung ist neuerlich Ausdruck der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (siehe § 17 Rz 16 f und § 19, ferner § 25 Rz 1).

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