vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 GenG

Strommer2. AuflSeptember 2014

Eide namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.

1
Diese Bestimmung ist neuerlich Ausdruck der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (siehe § 17 Rz 16 f und § 19, ferner § 25 Rz 1).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte