§ 20 Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;