vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 GebG

111. LfgNovember 2025

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

1. die am Schluss einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;

2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte