(1) Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf nicht der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.
