§ 20. Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum, oder auf die in dem bürgerlichen Recht gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.
Literatur
Beck, Probleme der Entschädigung und des Gemeinwohls bei der Enteignung (Verstaatlichung) mit einem Ausblick auf die Privatwirtschaftsverwaltung, JBl 1969, 22.