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§ 209 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Protokollierung

 

(1) Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.

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