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§ 209 StPO (Leitner)

Leitner2. AuflFebruar 2021

§ 209. (1) 1Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. 2Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199). (BGBl I 2007/93)

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