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§ 208a StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen

 

(1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,

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