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§ 208 AktG (Gratzl)

Gratzl1. AuflDezember 2019

§ 208.  1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(IdF BGBl I 2009/71)

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